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Zusammenlagerung

Regelstand: TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 — Abschnitt 13 (Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung).

Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine wesentliche Gefährdungserhöhung entsteht [1]. Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten werden Gefahrstoffe Lagerklassen zugeordnet [2].

Ausschnitt Zusammenlagerungstabelle

Stoffe unterschiedlicher Lagerklassen dürfen nicht im gleichen Lagerabschnitt gelagert werden, wenn in der Zusammenlagerungstabelle (TRGS 510 Tabelle 12) eine Separatlagerung vorgeschrieben ist.

Das Webtool Zusammenlagerungs-Check sowie die Vollmatrix (Tabelle 12) erlauben die Kontrolle der Regeln online.

Die Anforderungen des Abschnitts 13 gelten grundsätzlich erst, wenn Gefahrstoffe in einem Lager im Sinne der TRGS gelagert werden müssen (siehe auch Tabelle 1 / Kleinmengenregelungen in Abschnitt 1 und 5). Bei einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe bis 200 kg brauchen die Maßnahmen des Abschnitts 13 abweichend nicht ergriffen zu werden [3].

Maßnahmen

Wenn in der Zusammenlagerungstabelle eine Separatlagerung vorgeschrieben ist, sind entsprechend ausgebildete Lagerabschnitte zu gewährleisten. In der Regel müssen bei der Separatlagerung Lagerabschnitte mit mindestens 90 min Feuerwiderstandsdauer voneinander getrennt werden (Brandschutztrennung).

Abweichungen (Abschnitt 13.4)

Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wenn

  • nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse,
  • Gefahrstoffe in Mengen bis zu 200 kg in ein Lager für die Lagerklassen 6.1C, 6.1D, 8A, 8B und 10–13 hinzugelagert werden und
  • keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.

Nur im Einzelfall darf aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte und/oder der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung von den Regelungen abgewichen werden (TRGS 510 Abschnitt 13.4 Absatz 3).

Zusatz (aktuell): Perchlorate und Chlorate sollen separat von brennbaren Stoffen gelagert werden — auch wenn sie LGK 5.1B (nicht 5.1A) zugeordnet sind (TRGS 510 Abschnitt 13.4 Absatz 2).

  1. [1] Gefahrstoffverordnung § 8 Abs. 6 (Grundsatz); Konkretisierung in TRGS 510 Abschnitt 13. ↩
  2. [2] TRGS 510 Abschnitt 13.3 sowie Anhang 2 (Zuordnung der Lagerklassen). ↩
  3. [3] TRGS 510 Abschnitt 1 Abs. 10 bzw. entsprechende Regelungen zur Anwendung von Abschnitt 13. ↩