Wissen › Organisation & Dokumentation

Sicherheitsdatenblätter

Dem Lagerhalter muss rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr mitgeteilt werden, wenn gefährliches Lagergut eingelagert werden soll, um erforderliche Vorsichtsmaßnahmen ergreifen zu können [1]. Dabei muss das Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Amtssprache vorliegen und Beschäftige müssen Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern erhalten [2] [3].

  1. [1]Handelsgesetzbuch § 468↩
  2. [2]Gefahrstoffverordnung § 4 (5), § 14 (3)↩
  3. [3]REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Art. 33 Abs. 2↩