Grundlagen
Organisation & Dokumentation
- Einlagerungsplan / Feuerwehreinsatzplan
- Gefährdungsbeurteilung
- Qualifizierung & Unterweisung
- Betriebsanweisung
- Gefahrstoffverzeichnis
- Sicherheitsdatenblätter
- Sicherheitskennzeichnung
- Kontrollgänge
Brandschutz & Technik
- Brandschutztrennung
- Brandmelde- & Feuerlöschanlage
- Brandschutzkonzept
- Brand- und Explosionsschutz
- Feuerlöscher
- Löschwasserrückhaltung
- Belüftung
- Blitzschutz
- Zugänglichkeit für die Feuerwehr
- Auffangwannen & Rückhaltevolumen
- Explosionsschutzzonen
- Verpackungstechnik
Notfall & Betrieb
WHG & Umwelt
WHG-Überprüfung / Sorgfaltspflicht
Regelstand: AwSV §§ 39, 46, 47; Sorgfaltspflicht nach WHG.
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen oberirdische Gewässer, das Grundwasser, der Boden oder Abwasseranlagen nicht verunreinigt werden (Sorgfaltspflicht nach dem WHG — sie gilt immer).
Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren [1]. Darüber hinaus sind Anlagen je nach Gefährdungsstufe und Lage (außerhalb/innerhalb von Schutz- bzw. Überschwemmungsgebieten) durch anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen (AwSV § 46 Abs. 2 und 3, Anlagen 5 und 6 — Intervalle u. a. vor Inbetriebnahme und wiederkehrend).
Prüfberichte und die Einstufung von Mängeln richten sich nach AwSV § 47. Sachverständige bzw. Sachverständigenorganisationen bedürfen der Anerkennung [2].