Wissen › WHG & Umwelt

WHG-Überprüfung / Sorgfaltspflicht

Regelstand: AwSV §§ 39, 46, 47; Sorgfaltspflicht nach WHG.

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen oberirdische Gewässer, das Grundwasser, der Boden oder Abwasseranlagen nicht verunreinigt werden (Sorgfaltspflicht nach dem WHG — sie gilt immer).

Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren [1]. Darüber hinaus sind Anlagen je nach Gefährdungsstufe und Lage (außerhalb/innerhalb von Schutz- bzw. Überschwemmungsgebieten) durch anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen (AwSV § 46 Abs. 2 und 3, Anlagen 5 und 6 — Intervalle u. a. vor Inbetriebnahme und wiederkehrend).

Prüfberichte und die Einstufung von Mängeln richten sich nach AwSV § 47. Sachverständige bzw. Sachverständigenorganisationen bedürfen der Anerkennung [2].

  1. [1] AwSV § 46 (Überwachungs- und Prüfpflichten); Gefährdungsstufen nach § 39. ↩
  2. [2] AwSV § 47 sowie §§ 52 ff. (Sachverständige / Organisationen). ↩