Wissen › Brandschutz & Technik

Explosionsschutzzonen

Regelstand: TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 — Abschnitte 10.4 (Gase) und 12.6 (entzündbare Flüssigkeiten); GefStoffV Anhang I Nr. 1.6/1.7 sowie § 6 Abs. 9 (Explosionsschutzdokument).

Gefährliche explosionsfähige Atmosphären können bei der Lagerung und beim Umfüllen entzündbarer Flüssigkeiten sowie bei der Lagerung von Druckgasbehältern auftreten.

Können solche Atmosphären nicht sicher verhindert werden, sind explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und — soweit zweckmäßig — in Ex-Zonen einzuteilen [1]. Die Ergebnisse gehören in das Explosionsschutzdokument (besonderer Teil der Gefährdungsbeurteilung) [2]. Weitere Orientierung: Beispielsammlung zur DGUV Regel 113‑001; Maßnahmen nach TRGS 722/723/724/725.

Entzündbare Flüssigkeiten (TRGS 510 Abschnitt 12.6)

Ziel ist, gefährliche explosionsfähige Atmosphäre weitgehend auszuschließen (Lüftung in Bodennähe, siehe auch Belüftung). Kann das nicht sichergestellt werden, sind Zonen festzulegen [3]:

  • Lagerräume mit Behältern bis 1.000 l Fassungsvermögen und mindestens 0,4‑fachem Luftwechsel/Stunde:
    • Raum ≤ 100 m³ → gesamter Raum Zone 2
    • Raum > 100 m³ → bis 1,5 m Höhe Zone 2
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (höhere Lüftung / Gaswarnanlage, höhere Flammpunkte, unbeschädigte Transportbehälter) kann auf eine Zoneneinteilung verzichtet werden — Details in Abschnitt 12.6.2 Abs. 3–5.
  • Lagerung im Freien: Rückhalteeinrichtung und Nahbereich typischerweise Zone 2 (Abschnitt 12.6.3).

Hinweis: Die frühere pauschale Formel „passiv = Zone 2 / aktiv = Zone 1“ (aus TRbF 20) steht so nicht mehr in der TRGS 510. Maßgeblich sind Abschnitt 12.6 und die Gefährdungsbeurteilung.

Druckgasbehälter (TRGS 510 Abschnitt 10.4)

Um Druckgasbehälter für entzündbare (und akut toxische) Gase sind Gefahrenbereiche festzulegen [4]. Für Einzelflaschen und Batterien mit bis zu 6 Flaschen kann der Bereich in jede Richtung mit 2 m angesetzt werden (Reduktionen möglich, z. B. im Freien oder bei Gasen schwerer als Luft).

Der gesamte Raum gilt als Gefahrenbereich u. a. bei Lagerräumen mit Grundfläche ≤ 20 m² sowie unter Erdgleiche mit nur natürlicher Lüftung.

Der explosionsgefährdete Bereich um Druckgasbehälter für entzündbare Gase ist in Zone 2 einzustufen [5].

Schutzmaßnahmen

Je nach Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen u. a.:

  1. [1] GefStoffV Anhang I Nr. 1.6 und 1.7 (Zoneneinteilung); Konkretisierung in TRGS 510 Abschn. 3 Abs. 7, 10.4 und 12.6. ↩
  2. [2] GefStoffV § 6 Abs. 9 (Explosionsschutzdokument); Prüfungen u. a. nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3. ↩
  3. [3] TRGS 510 Abschnitt 12.6 (Ausgabe Dezember 2020). ↩
  4. [4] TRGS 510 Abschnitt 10.4 Abs. 1–5 (Ausgabe Dezember 2020); früher u. a. TRG 280. ↩
  5. [5] TRGS 510 Abschnitt 10.4 Abs. 6 (Zone 2 für entzündbare Gase). ↩