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Feuerlöscher

Die Berechnung erforderlicher Löschmitteleinheiten (LE) von Feuerlöschern erfolgt nach Berufsgenossenschaftlichen Regeln [1]. Feuerlöscher müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein und dürfen nicht durch Lagergut verstellt werden [2].
Bei spezieller Gefahrstoffeigenschaften (v. a. entzündlicher Flüssigkeiten, die nicht wasserlöslich sind bzw. geringer Effektivität von Löschwasser) sollten grundsätzlich Pulverlöscher vorgehalten werden.

  1. [1] ASR A2.2 (früher BGR 133); lagerbezogen auch TRGS 510 Abschnitt 6.2 Abs. 8↩
  2. [2] VdS 2001: 4.5.9 ↩