Grundlagen
Organisation & Dokumentation
- Einlagerungsplan / Feuerwehreinsatzplan
- Gefährdungsbeurteilung
- Qualifizierung & Unterweisung
- Betriebsanweisung
- Gefahrstoffverzeichnis
- Sicherheitsdatenblätter
- Sicherheitskennzeichnung
- Kontrollgänge
Brandschutz & Technik
- Brandschutztrennung
- Brandmelde- & Feuerlöschanlage
- Brandschutzkonzept
- Brand- und Explosionsschutz
- Feuerlöscher
- Löschwasserrückhaltung
- Belüftung
- Blitzschutz
- Zugänglichkeit für die Feuerwehr
- Auffangwannen & Rückhaltevolumen
- Explosionsschutzzonen
- Verpackungstechnik
Notfall & Betrieb
WHG & Umwelt
Wasserrechtliche Anzeige
Regelstand: AwSV (bundesweit seit 2017) — Anzeigepflicht nach § 40.
Wer eine nach AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder Maßnahmen ergriffen werden sollen, die die Gefährdungsstufe (§ 39) ändern, muss dies der zuständigen Behörde grundsätzlich mindestens sechs Wochen vorher schriftlich anzeigen [1].
Die Anzeige betrifft u. a. Betreiber, Standort, Stoffe, Verwendbarkeitsnachweise und sicherheitsrelevante Maßnahmen. Ein Betreiberwechsel ist unverzüglich anzuzeigen (Ausnahme u. a. Heizölverbraucheranlagen).
Nicht anzeigepflichtig sind u. a. Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach WHG § 63 beantragt wird, oder Anlagen in anderen Zulassungsverfahren, sofern dort die AwSV-Anforderungen mitgeprüft werden.
Hinweis: Frühere Länder-VAwS-Mengenschwellen (z. B. Brandenburg) gelten bundesweit nicht mehr. Maßgeblich sind Gefährdungsstufe und Prüfpflicht nach AwSV.
Hilfe: AwSV-Mengenrechner — Gefährdungsstufe A–D aus WGK und Lagermenge (§ 39).