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Lagerklassen

Regelstand: TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 — Zuordnung der Lagerklassen nach Anhang 2.

Hilfe: Lagerklasse zuordnen (Assistent nach Anhang 2).

Die TRGS 510 fordert zur sicherheitstechnischen Bewertung insbesondere die Berücksichtigung der Lagerklassen (LGK).

Die Zuordnung eines Gefahrstoffs zu einer Lagerklasse erfolgt anhand verfügbarer Informationen — insbesondere Sicherheitsdatenblatt und Kennzeichnung (CLP / Gefahrgut). Sie dient ausschließlich der Steuerung der Zusammenlagerung (siehe TRGS 510 Abschnitt 13.3 in Verbindung mit Anhang 2).

Eine Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, das im Fließschema / Zuordnungsleitfaden (Anhang 2 Abschnitt A.2.2) als erstes zutrifft. Jeder Gefahrstoff wird dabei nur einer Lagerklasse zugeordnet.

Praxis-Tipp: Nutzen Sie den Assistenten Lagerklasse zuordnen und prüfen Sie das Ergebnis immer gegen Anhang 2 der aktuellen TRGS 510.

Hinweise zur aktuellen Fassung

  • Die Beschreibung der LGK basiert primär auf der CLP-Verordnung sowie dem Gefahrgutrecht (nicht mehr auf den alten Stoffrichtlinien-Einstufungen).
  • Die Zuordnung der Lagerklassen 10, 11, 12 und 13 ist optional (siehe Anhang 2 Abschnitt A.2.2).
  • In der Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) sind die LGK-Bezeichnungen bewusst nicht mehr eingedruckt — maßgeblich ist nur die korrekte Zuordnung über Anhang 2.

Zuordnungsleitfaden / Ablaufschema [1]

Die folgenden Abbildungen stammen aus älteren Darstellungen des Zuordnungsleitfadens und dienen der Orientierung. Bitte Abgleich mit dem Fließschema in Anhang 2 der TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 (BAuA-PDF).

Ablaufschema Lagerklassen Teil 1 (orientierend)

Ablaufschema Lagerklassen Teil 2 (orientierend) Ablaufschema Lagerklassen Teil 3 (orientierend) Ablaufschema Lagerklassen Teil 4 (orientierend)

* Beispielhafte Darstellung: LGK 1 und 7 haben weitere, hier nicht dargestellte Gefahrzettel.

  1. [1] TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020, Anhang 2 (Zuordnung der Lagerklassen); früher in älteren Fassungen u. a. als Anlage 4/5 geführt. ↩