Wissen › Brandschutz & Technik

Brandmelde- & Feuerlöschanlage

Regelstand: TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 — Abschnitte 12.3 Abs. 13–14 (entzündbare Flüssigkeiten) sowie 6.2 / 8.2 (allgemein / akut toxisch). Zusätzlich oft Vorgaben des Sachversicherers.

Nach Anforderungen des Sachversicherers kann grundsätzlich ein Anschluss an die automatische Brandmeldung gefordert werden — abhängig von den Versicherungsbedingungen.

Für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten gilt nach TRGS 510 (Nettolagermenge je Raum / Lagerabschnitt) [1]:

  • mehr als 10 t bis 20 t: automatische Brandmeldeanlage, wenn dies nach Gefährdungsbeurteilung wegen besonderer örtlicher oder betrieblicher Verhältnisse erforderlich ist;
  • mehr als 20 t: automatische Feuerlöschanlage (Abschnitt 6.2 Abs. 13 gilt entsprechend).

Bei der Innenlagerung ist eine Feuerlöschanlage mit dem Gebäude-Brandschutzkonzept abzustimmen. Weitere Schwellen (z. B. akut toxische Stoffe, Lagerguthöhe) stehen in den Abschnitten 6 und 8.

Kritische Geschäftsbereiche mit hoher Schadens- oder Reputationswirkung sollten unabhängig davon mit dem Versicherer auf Brandmelde-/Löschanlagen geprüft werden.

  1. [1] TRGS 510 Abschnitt 12.3 Abs. 13–14 (Ausgabe Dezember 2020). ↩