Grundlagen
Organisation & Dokumentation
- Einlagerungsplan / Feuerwehreinsatzplan
- Gefährdungsbeurteilung
- Qualifizierung & Unterweisung
- Betriebsanweisung
- Gefahrstoffverzeichnis
- Sicherheitsdatenblätter
- Sicherheitskennzeichnung
- Kontrollgänge
Brandschutz & Technik
- Brandschutztrennung
- Brandmelde- & Feuerlöschanlage
- Brandschutzkonzept
- Brand- und Explosionsschutz
- Feuerlöscher
- Löschwasserrückhaltung
- Belüftung
- Blitzschutz
- Zugänglichkeit für die Feuerwehr
- Auffangwannen & Rückhaltevolumen
- Explosionsschutzzonen
- Verpackungstechnik
Notfall & Betrieb
WHG & Umwelt
Brandmelde- & Feuerlöschanlage
Regelstand: TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 — Abschnitte 12.3 Abs. 13–14 (entzündbare Flüssigkeiten) sowie 6.2 / 8.2 (allgemein / akut toxisch). Zusätzlich oft Vorgaben des Sachversicherers.
Nach Anforderungen des Sachversicherers kann grundsätzlich ein Anschluss an die automatische Brandmeldung gefordert werden — abhängig von den Versicherungsbedingungen.
Für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten gilt nach TRGS 510 (Nettolagermenge je Raum / Lagerabschnitt) [1]:
- mehr als 10 t bis 20 t: automatische Brandmeldeanlage, wenn dies nach Gefährdungsbeurteilung wegen besonderer örtlicher oder betrieblicher Verhältnisse erforderlich ist;
- mehr als 20 t: automatische Feuerlöschanlage (Abschnitt 6.2 Abs. 13 gilt entsprechend).
Bei der Innenlagerung ist eine Feuerlöschanlage mit dem Gebäude-Brandschutzkonzept abzustimmen. Weitere Schwellen (z. B. akut toxische Stoffe, Lagerguthöhe) stehen in den Abschnitten 6 und 8.
Kritische Geschäftsbereiche mit hoher Schadens- oder Reputationswirkung sollten unabhängig davon mit dem Versicherer auf Brandmelde-/Löschanlagen geprüft werden.