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Fachbetriebspflicht

Regelstand: AwSV § 45 (Fachbetriebspflicht), §§ 62 ff. (Fachbetriebe).

Bestimmte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden [1]. Dazu gehören u. a. unterirdische Anlagen, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D, bestimmte Anlagen der Stufe B in Wasserschutzgebieten sowie Heizölverbraucheranlagen der Stufen B–D.

Fachbetriebe müssen die Anforderungen nach AwSV § 62 erfüllen; die Qualifikation wird durch unabhängige Stellen überwacht. Tätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit sind von der Fachbetriebspflicht ausgenommen.

Ob eine Anlage fachbetriebspflichtig ist, richtet sich nach Gefährdungsstufe (AwSV § 39) und Anlagentyp — nicht mehr nach den früheren Länder-VAwS.

  1. [1] AwSV § 45; Fachbetriebe nach § 62. ↩