Grundlagen
Organisation & Dokumentation
- Einlagerungsplan / Feuerwehreinsatzplan
- Gefährdungsbeurteilung
- Qualifizierung & Unterweisung
- Betriebsanweisung
- Gefahrstoffverzeichnis
- Sicherheitsdatenblätter
- Sicherheitskennzeichnung
- Kontrollgänge
Brandschutz & Technik
- Brandschutztrennung
- Brandmelde- & Feuerlöschanlage
- Brandschutzkonzept
- Brand- und Explosionsschutz
- Feuerlöscher
- Löschwasserrückhaltung
- Belüftung
- Blitzschutz
- Zugänglichkeit für die Feuerwehr
- Auffangwannen & Rückhaltevolumen
- Explosionsschutzzonen
- Verpackungstechnik
Notfall & Betrieb
WHG & Umwelt
Fachbetriebspflicht
Regelstand: AwSV § 45 (Fachbetriebspflicht), §§ 62 ff. (Fachbetriebe).
Bestimmte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden [1]. Dazu gehören u. a. unterirdische Anlagen, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D, bestimmte Anlagen der Stufe B in Wasserschutzgebieten sowie Heizölverbraucheranlagen der Stufen B–D.
Fachbetriebe müssen die Anforderungen nach AwSV § 62 erfüllen; die Qualifikation wird durch unabhängige Stellen überwacht. Tätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit sind von der Fachbetriebspflicht ausgenommen.
Ob eine Anlage fachbetriebspflichtig ist, richtet sich nach Gefährdungsstufe (AwSV § 39) und Anlagentyp — nicht mehr nach den früheren Länder-VAwS.