Grundlagen
Organisation & Dokumentation
- Einlagerungsplan / Feuerwehreinsatzplan
- Gefährdungsbeurteilung
- Qualifizierung & Unterweisung
- Betriebsanweisung
- Gefahrstoffverzeichnis
- Sicherheitsdatenblätter
- Sicherheitskennzeichnung
- Kontrollgänge
Brandschutz & Technik
- Brandschutztrennung
- Brandmelde- & Feuerlöschanlage
- Brandschutzkonzept
- Brand- und Explosionsschutz
- Feuerlöscher
- Löschwasserrückhaltung
- Belüftung
- Blitzschutz
- Zugänglichkeit für die Feuerwehr
- Auffangwannen & Rückhaltevolumen
- Explosionsschutzzonen
- Verpackungstechnik
Notfall & Betrieb
WHG & Umwelt
Was bedeutet „Lagern“?
Regelstand: Begriff „Lagern“ nach GefStoffV; Konkretisierung in TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 (Abschnitt 1 / Begriffsbestimmungen).
Die Gefahrstoffverordnung definiert Lagern als [1]
„das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.“
Die TRGS 510 greift diese Definition auf und stellt klar, wann Maßnahmen für die Lagerung in Lagern gelten (u. a. Tabelle 1, Abschnitte 5–13) und wann Kleinmengen außerhalb von Lagern unter Abschnitt 4 ausreichen.
Die Ausgabe Dezember 2020 ergänzt den Anwendungsbereich zudem um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen.
Frühere Unterscheidungen „aktive / passive Lagerung“ aus älteren Regelwerken (z. B. TrBF) sind für die aktuelle TRGS 510 nicht mehr der maßgebliche Einstieg — maßgeblich sind GefStoffV und die aktuelle TRGS 510.