Wissen › Organisation & Dokumentation

Qualifizierung & Unterweisung

Regelstand: TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 — Abschnitt 5.4; GefStoffV § 14.

Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen nur Beschäftigten übertragen, die fachkundig und mit den Tätigkeiten, den auftretenden Gefahren sowie den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sind [1]. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen (GefStoffV § 14 / TRGS 555).

  1. [1] TRGS 510 Abschnitt 5.4 Abs. 1–2 (Ausgabe Dezember 2020); GefStoffV § 14. ↩