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Haftpflichtversicherung

Nach dem Umweltschadensgesetz[1] muss für einen Schaden (auch Schäden Dritter) unbegrenzt eingestanden werden, der schuldhaft oder ohne eigenes Verschulden (Gefährdungshaftung) verursacht wurde (ausgenommen höhere Gewalt). Das ist zunächst eine Haftungsregel — keine automatische Versicherungspflicht. Ob und in welchem Umfang eine Umwelthaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich bzw. sinnvoll ist, richtet sich nach Betriebsrisiko, Vertragspartnern und ggf. behördlichen/​versicherungsrechtlichen Vorgaben; Deckungsumfang und Ausschlüsse sind im Einzelfall zu prüfen.

  1. [1]Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden § 3↩