Grundlagen
Organisation & Dokumentation
- Einlagerungsplan / Feuerwehreinsatzplan
- Gefährdungsbeurteilung
- Qualifizierung & Unterweisung
- Betriebsanweisung
- Gefahrstoffverzeichnis
- Sicherheitsdatenblätter
- Sicherheitskennzeichnung
- Kontrollgänge
Brandschutz & Technik
- Brandschutztrennung
- Brandmelde- & Feuerlöschanlage
- Brandschutzkonzept
- Brand- und Explosionsschutz
- Feuerlöscher
- Löschwasserrückhaltung
- Belüftung
- Blitzschutz
- Zugänglichkeit für die Feuerwehr
- Auffangwannen & Rückhaltevolumen
- Explosionsschutzzonen
- Verpackungstechnik
Notfall & Betrieb
WHG & Umwelt
Security & Zugangskontrolle
Regelstand: TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 — Abschnitt 4.3 (Zugangsbeschränkung); GefStoffV § 8 Abs. 7.
Bei der Lagerung bestimmter Gefahrstoffe müssen Maßnahmen ergriffen werden, dass nur befugte (fachkundige und zuverlässige) Personen Zugang zum Lager haben [1]. Befugte Personen sind vom Arbeitgeber zu bestimmen und regelmäßig zu unterweisen.
Stoffe, die der Liste nach § 8 Abs. 7 GefStoffV unterliegen, sind unter Verschluss zu lagern oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben [2]. Weitere Zugangsbeschränkungen gelten u. a. für akut toxische Stoffe der Kategorie 1 und 2 sowie für bestimmte weitere Stoffgruppen (siehe TRGS 510 Abschnitt 4.3).
Die Zugangsbeschränkung kann u. a. durch verschlossene Lagerräume, Sicherheitsschränke, Werkszaun mit Zugangskontrolle oder kameraüberwachte Bereiche mit Kontrollgängen erfüllt werden.