Wissen › Notfall & Betrieb

Security & Zugangskontrolle

Regelstand: TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 — Abschnitt 4.3 (Zugangsbeschränkung); GefStoffV § 8 Abs. 7.

Bei der Lagerung bestimmter Gefahrstoffe müssen Maßnahmen ergriffen werden, dass nur befugte (fachkundige und zuverlässige) Personen Zugang zum Lager haben [1]. Befugte Personen sind vom Arbeitgeber zu bestimmen und regelmäßig zu unterweisen.

Stoffe, die der Liste nach § 8 Abs. 7 GefStoffV unterliegen, sind unter Verschluss zu lagern oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben [2]. Weitere Zugangsbeschränkungen gelten u. a. für akut toxische Stoffe der Kategorie 1 und 2 sowie für bestimmte weitere Stoffgruppen (siehe TRGS 510 Abschnitt 4.3).

Die Zugangsbeschränkung kann u. a. durch verschlossene Lagerräume, Sicherheitsschränke, Werkszaun mit Zugangskontrolle oder kameraüberwachte Bereiche mit Kontrollgängen erfüllt werden.

  1. [1] TRGS 510 Abschnitt 4.3 (Ausgabe Dezember 2020). ↩
  2. [2] GefStoffV § 8 Abs. 7; Konkretisierung in TRGS 510 Abschnitt 4.3 Abs. 1. ↩