Wissen › Organisation & Dokumentation

Gefahrstoffverzeichnis

Nach der Gefahrstoffverordnung [1] muss ein Gefahrstoffverzeichnis (auch als Gefahrstoffkataster bezeichnet) mit folgenden Mindestangaben vorgehalten werden:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen
  • Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
  1. [1]GefStoffV § 6 Abs. 12; lagerbezogen auch TRGS 510 Abschnitt 4.1 Abs. 7↩