Wissen › Notfall & Betrieb

Alarmplan

Regelstand: TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 — Abschnitt 7.3 (Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall).

Ein Alarm- / Notfallplan mit Angaben zum Verhalten bei Feuer, Unfall, Betriebsstörungen und Produktaustritt/Leckagen muss erstellt und an gut zugänglichen Stellen ausgehängt werden [1]. Er muss mindestens enthalten:

  • Telefonnummern verantwortlicher Personen / Werkschutz;
  • Angaben zu Alarmsignalen, Sammelplatz und Anwesenheitskontrolle der Belegschaft, Abschalten von Energien, Benutzung von Flucht- und Rettungswegen, Brandbekämpfung.

Siehe auch Einlagerungsplan / Feuerwehreinsatzplan und Notfallübungen.

  1. [1] TRGS 510 Abschnitt 7.3 Abs. 1–2 (Ausgabe Dezember 2020). ↩