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Löschwasserrückhaltung

Hinweis: Löschwasserrückhaltung ist kein Kerninhalt der TRGS 510 mehr (in der Ausgabe Dezember 2020 wurde die frühere Anlage zu Löschwasser gestrichen). Maßgeblich sind Umwelt-/Wasserrecht (u. a. AwSV, länderspezifische Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie). Die TRGS 510 verweist darauf in den Literaturhinweisen.

Ab dem Vorhandensein von 100 Tonnen wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 je Lagerabschnitt sind nach der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie[1] Rückhalteeinrichtungen bzw. Rückhalteanlagen bzw. Auffangwannen für Löschwasser erforderlich.

Umrechnung von Wassergefährdungsklassen

Um zu entscheiden, ob die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie anzuwenden ist (Geltungsbereich nach §2), sind zuvor die Wassergefährdungsklassen und Lagermengen aller Lagerstoffe zu berücksichtigen und nach folgender Regel in einen so genannten „WGK“-Gleichwert umzurechnen:

  • 1 t WGK 3‑Stoff = 100 t WGK 1
  • 1 t WGK 2‑Stoff = 10 t WGK 1

Geben Sie in die folgenden Eingabefelder einfach die Lagermengen in t oder m³ des zu bewertenden Lagerabschnittes an (in der Regel ist der Lagerabschnitt ein Bereich mit einer Brandschutztrennung d.h. Feuerwiderstandsdauer ≥90 min zu benachbarten Lagerbereichen):

Hinweis: 1 t = 1000 kg bzw. 1 m³ = 1000 Liter

Wassergefährdungsklasse (WGK) Lagermenge
[t oder m³]
Faktor
Schwach wassergefährdene Stoffe (WGK 1) 1
Wassergefährdene Stoffe (WGK 2) 10
Stark wassergefährdene Stoffe (WGK 3) 100

Überschreitung des 100 t‑Schwellwertes — was tun?

Prüfen Sie zunächst die in Ihrem Bundesland gültige Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie. Um möglicherweise teure Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen zu vermeiden, sollten Sie erwägen,

  • die Lagerbereiche brandschutztechnisch abzutrennen bzw. aufzuteilen (z. B. mehrere Gefahrstoffcontainer) oder
  • organisatorisch (stark) wassergefährdende Stoffe (WGK 2, 3) grundsätzlich zu vermeiden (Substitution mit anderen Stoffen) bzw. deren Lagermenge zu reduzieren.
Unterschreiten des 100 t‑Schwellwertes — was tun?

Ein Unterschreiten des Schwellwertes ist zunächst positiv. Allerdings müssen Sie trotzdem in der Regel (je nach Bundesland) gewisses Rückhaltevermögen/​Auffangwannen für auslaufende Flüssigkeiten bzw. Löschwasser bereitstellen. Je nach Größe des Lagerabschnittes muss diese in der Regel umfassen:

  • mindestens 10 % des Anlagenvolumens des Lagerabschnittes (d.h. Summe des Rauminhaltes aller Fässer und Gebinde) bzw.
  • wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes.

Natürlich gilt auch hier die bundesweite AwSV sowie die in Ihrem Bundesland gültige Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie zu prüfen.

  1. [1]Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (1992), Nr. 2.1 — Länderregelung; bundesweit heute v. a. AwSV↩