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TRGS 510

Regelstand: TRGS 510 — Ausgabe Dezember 2020 (bekannt gemacht GMBl 2021 S. 178–216, Nr. 9–10 vom 16.02.2021).

Die Technische Regel TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ konkretisiert Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Vorgaben erfüllt sind. Diese Seite fasst den Aufbau praxisnah zusammen und verweist jeweils auf Hilfen auf zusammenlagerung.de — im Zweifel gilt immer der amtliche Text.

1 Anwendungsbereich

Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern sowie u. a. Ein-/Auslagern, Transport im Lager und das Beseitigen freigesetzter Stoffe. Sie gilt auch für die Bereitstellung zur Beförderung (wenn nicht zeitnah weiterbefördert wird) und das Bereithalten größerer Mengen als für den Produktions-/Arbeitsgang angemessen (Orientierung: Tages-/Schichtbedarf).

Nicht (bzw. nur eingeschränkt) erfasst sind u. a. Stoffe im Produktionsgang, lose Schüttung, Stoffe nach Sprengstoffrecht, Ammoniumnitrat nach TRGS 511, organische Peroxide nach Anhang III GefStoffV, radioaktive und ansteckungsgefährliche Stoffe — bei Zusammenlagerung mit anderen Gefahrstoffen bleibt Abschnitt 13 aber oft relevant.

Tabelle 1 steuert, ab welchen Nettomengen die Abschnitte 5–13 greifen (CLP-Gefahrenhinweise). Kleinmengen dürfen unter Abschnitt 4 auch außerhalb von Lagern lagern; die Summe aller Kleinmengen pro Brandabschnitt/Gebäude/Nutzungseinheit darf 1.500 kg nicht überschreiten. Abschnitt 13 braucht bei einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe ≤ 200 kg i. d. R. nicht angewendet zu werden (Details und Fußnoten: BAuA-PDF).

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2 Begriffsbestimmungen

Neben dem BAuA-Begriffsglossar definiert die TRGS u. a. Abstände (Schutz vor äußeren Ereignissen, Wechselwirkungen, Freisetzung), Aerosolpackungen, Brand(bekämpfungs)abschnitt, Lager / Lagerabschnitt, Getrennt- und Separatlagerung, ortsbewegliche Behälter sowie Mengenbegriffe (Netto-/Bruttolagermenge). Diese Begriffe sind die Grundlage für Tabelle 1 und Abschnitt 13.

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3 Gefährdungsbeurteilung

Vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Änderungen ist eine Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV / TRGS 400) durchzuführen. Sie berücksichtigt u. a. Eigenschaften und Mengen der Stoffe, Verpackung, Lagerart, mögliche Freisetzung, Brand-/Explosionsgefahren, Wechselwirkungen bei Zusammenlagerung und organisatorische Rahmenbedingungen. Ergebnisse und Maßnahmen sind zu dokumentieren; Beschäftigte sind zu unterweisen.

4 Allgemeine Maßnahmen

Abschnitt 4 gilt grundsätzlich (auch für Kleinmengen außerhalb von Lagern): Grundsätze der Lagerung, Schutzmaßnahmen (Verpackung, Kennzeichnung, Umgang mit Leckagen, Zündquellen, instabile Stoffe), Zugangsbeschränkung und organisatorische Mindestanforderungen. Sicherheitsschränke nach Anhang 1 können viele Anforderungen abdecken.

5 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern

Ab den Mengen aus Tabelle 1 / Tabelle 2 sind Gefahrstoffe in Lagern im Sinne der TRGS zu lagern. Dazu gehören u. a. Lagerorganisation (Zuständigkeiten, Ordnung, Kennzeichnung der Zugänge), Sicherung des Lagerguts, Beleuchtung, Belüftung, geeignete Fußböden sowie Dokumentation (Verzeichnis, Pläne). Sicherheitsschränke gelten unter Bedingungen als Lager.

6 Besondere Brandschutzmaßnahmen

Bei Erreichen der Mengen nach Tabelle 3 sind besondere Brandschutzmaßnahmen festzulegen (baulich, organisatorisch, abwehrend — je nach örtlichen Verhältnissen). In Sicherheitsschränken nach Anhang 1 gelten die Anforderungen dieses Abschnitts oft als erfüllt. Ergänzende Brandschutzregeln stehen in den stoffspezifischen Abschnitten 8–12.

7 Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe

Abschnitt 7 fordert für bestimmte Stoffe/Mengen (Tabelle 4) u. a. bauliche Abtrennung, keine kritischen Bodenabläufe, angepasste Rückhalteeinrichtungen und ergänzende organisatorische Maßnahmen. Für einzelne Stoffgruppen (z. B. ausschließlich Diesel/Heizöl mit Flammpunkt > 55 °C) kann die Gefährdungsbeurteilung Erleichterungen zulassen — siehe Fußnoten in Tabelle 1 der TRGS.

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8 Lagerung akut toxischer Gefahrstoffe

Für akut toxische Flüssigkeiten/Feststoffe (und ggf. Gase) gelten ab den Mengenschwellen zusätzliche Anforderungen zu Lagerorganisation, Zugang, Kennzeichnung und Brandschutz (Tabelle 5). Sicherheitsschränke können Anforderungen erfüllen. Die Zuordnung zur passenden Lagerklasse (z. B. 6.1A–D) steuert später die Zusammenlagerung.

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9 Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe

Oxidierende Stoffe (H271/H272) haben eigene Mengenschwellen und Brandschutz-/Trennregeln (Abschnitt 9). In der Zusammenlagerungstabelle und den Erläuterungen (Abschnitt 13) sind besonders Wechselwirkungen mit brennbaren Lagergütern relevant; für bestimmte Stoffe (z. B. Perchlorate/Chlorate) gelten zusätzliche Hinweise in Abschnitt 13.4.

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10 Lagerung von Gasen unter Druck

Druckgasbehälter unterliegen eigenen Regeln zu Lagerort, Abständen, Lüftung, Explosionsschutz/Zonierung und Brandschutz (Tabelle 1 / Abschnitt 10). Die Zusammenlagerung verschiedener Gase (entzündbar / oxidierend / inert / akut toxisch) ist in den Erläuterungen zu Abschnitt 13 geregelt.

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11 Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen

Ab den Stück-/Mengenschwellen der Tabelle 1 gelten besondere Anforderungen an Lagerung, Brandschutz und ggf. Sicherheitsschränke (Abschnitt 11). Aerosole werden eigenen Lagerklassen-/Zusammenlagerungsregeln zugeordnet (u. a. LGK 2B).

12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

Für entzündbare Flüssigkeiten (H224–H226) gelten ab den Mengenschwellen zusätzliche Anforderungen an Lagerräume, Lüftung, Explosionsschutz, Abstände und Brandschutz (Abschnitt 12). Lagerung in Sicherheitsschränken nach Anhang 1 wird ausdrücklich empfohlen, soweit geeignet. Die Zuordnung zu LGK 3 (bzw. 10 bei nicht entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten) steuert die Zusammenlagerung.

13 Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung

Das ist der Kernnutzen dieser Website. Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung entsteht. Dazu werden Stoffe Lagerklassen zugeordnet (Anhang 2); die Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) und die Erläuterungen legen fest, ob Zusammenlagerung, eingeschränkte Zusammenlagerung oder Separatlagerung erforderlich ist. Separatlagerung bedeutet i. d. R. getrennte Lagerabschnitte mit ausreichender Feuerwiderstandsdauer.

Abschnitt 13.4 erlaubt unter engen Voraussetzungen Abweichungen (u. a. kleine Gesamtmengen, Hinzulagerung begrenzter Mengen in bestimmte LGK-Kombinationen). Perchlorate und Chlorate sollen separat von brennbaren Stoffen gelagert werden.

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Anhang 1 — Lagerung in Sicherheitsschränken

Anhang 1 regelt Anforderungen an Sicherheitsschränke (u. a. Feuerwiderstand, Lüftung, Aufstellung). Werden Stoffe dort lagerungsgerecht aufbewahrt, gelten viele Anforderungen der Abschnitte 5–7 (und teils 6) als erfüllt — Details und Normenverweise im BAuA-PDF.

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Anhang 2 — Zuordnung der Lagerklassen

Jeder Gefahrstoff wird anhand des Fließschemas / Zuordnungsleitfadens genau einer Lagerklasse zugeordnet (erstes zutreffendes Merkmal). Grundlage sind CLP und Gefahrgutinformationen, nicht mehr die alten Stoffrichtlinien-R-/S-Sätze. Die LGK 10–13 sind optional. In Tabelle 12 sind die LGK-Bezeichnungen bewusst nicht mehr eingedruckt.

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Wesentliche Änderungen der Ausgabe Dezember 2020

Gegenüber früheren Fassungen (u. a. 2013) u. a.:

  • Anwendungsbereich um das Bereithalten größerer Mengen ergänzt.
  • Tabelle 1 zur Anwendung der Abschnitte 5–13 angepasst (Gase, Aerosole, oxidierende und selbstzersetzliche Stoffe, pyrophore/selbsterhitzungsfähige Stoffe, desensibilisierte Explosive u. a.).
  • Verweise auf alte Einstufungen nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG gestrichen — Basis ist die CLP-Verordnung.
  • Zugangsbeschränkungen in Abschnitt 4.3 gebündelt; Anforderungen an die Lagerung im Lager in Abschnitt 5.
  • Der frühere Abschnitt zur Zusammenlagerung ist jetzt Abschnitt 13 (Nummerierung der gefahrstoffspezifischen Abschnitte beibehalten).
  • Lagerklassen-Bezeichnungen aus der Zusammenlagerungstabelle entfernt — Zuordnung nur über das Fließschema in Anhang 2.
  • Frühere Anlagen umstrukturiert: Anlage 3→Anhang 1, Anlage 4→Anhang 2; Anlagen zu Löschwasser/alten Listen entfallen bzw. wurden in den Haupttext überführt.

Historie (Kurz)

2010 wurden frühere Regeln (u. a. TRGS 514/515) und das VCI-Lagerkonzept in der TRGS 510 zusammengeführt. 2013 folgte eine größere Präzisierung (Kleinmengen, Gase/Aerosole, Zuordnungsleitfaden). Die derzeit maßgebliche Fassung ist die Ausgabe Dezember 2020.

Hinweis: Die Wissensartikel fassen praxisrelevante Punkte zusammen und ersetzen nicht den amtlichen Text. Mengenschwellen, Fußnoten und Ausnahmen bitte immer in der aktuellen BAuA-Fassung nachlesen.