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Belüftung

Regelstand: TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 — Abschnitte 12.6.2 (entzündbare Flüssigkeiten) und 10.3 (Druckgasbehälter).

Bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Lagerräumen mit Behältern bis 1.000 l Fassungsvermögen muss ein mindestens 0,4‑facher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet sein. Die Lüftung muss in Bodennähe wirksam sein [1].

Abweichend kann auf eine Zoneneinteilung verzichtet bzw. die Lüftung erhöht werden (mindestens 2‑facher Luftwechsel oder Gaswarneinrichtung mit Erhöhung der Lüftung) — Details in Abschnitt 12.6.2 Abs. 3. Bei technischer Lüftung ist die Funktionsfähigkeit zu überwachen (z. B. Strömungswächter), soweit keine ausreichende Bewertung nach TRGS 725 vorliegt [2].

Hinweis: Die frühere Staffelung „passiv 0,4/2‑fach / aktiv 5‑fach“ (TRbF 20) steht so nicht mehr in der TRGS 510. Maßgeblich sind Abschnitt 12.6 und die Ex-Zonen.

Räume, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1⁄100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind [3]. Die Dichte der Gase ist bei der Anordnung der Öffnungen zu berücksichtigen.

  1. [1] TRGS 510 Abschnitt 12.6.2 Abs. 1–2 (Ausgabe Dezember 2020). ↩
  2. [2] TRGS 510 Abschnitt 12.6.2 Abs. 3 und 6. ↩
  3. [3] TRGS 510 Abschnitt 10.3 Abs. 5. ↩