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Brandschutztrennung

Regelstand: TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 — Abschnitte 12.3 / 12.4 (entzündbare Flüssigkeiten), 10.3 (Druckgas), 7.2 (besondere Stoffe). VdS-Hinweise ergänzen Versicherungsanforderungen.

Bei der Innenlagerung entzündbarer Flüssigkeiten müssen Lagerräume die baulichen Anforderungen nach Abschnitt 12.3 erfüllen (u. a. nicht brennbare Baustoffe, Abtrennung zu angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend) [1]. Bei größeren Mengen gelten zusätzliche Anforderungen (u. a. Brandmelde-/Löschanlagen, siehe BMA/FLA).

Bei der Lagerung im Freien sind Abstände zu Gebäuden und Nachbarbereichen nach Abschnitt 12.4 einzuhalten (typisch 5 m bzw. 10 m je nach Schutzmaßnahmen und Menge) [2].

Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470‑2 gelagert werden. Lagerräume für Druckgasbehälter müssen von angrenzenden Räumen ausreichend abgetrennt bzw. belüftet sein (Abschnitt 10.3) [3].

Abfälle im Freien sollten mit sicherem Abstand (häufig mindestens 5 m) zu Gebäudeaußenwänden oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen lagern [4].

Ölhaltige Betriebsmittel dürfen nur in nicht brennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufbewahrt werden [5]. Der Versicherungsstandard FM 6920 beschreibt zusätzliche Anforderungen an Bauweise und Dichtigkeit.

  1. [1] TRGS 510 Abschnitt 12.3 (Ausgabe Dezember 2020). ↩
  2. [2] TRGS 510 Abschnitt 12.4. ↩
  3. [3] TRGS 510 Abschnitt 10.3 (früher u. a. TRG 280). ↩
  4. [4] VdS 2207, VdS 2199 (Versicherungsempfehlungen). ↩
  5. [5] VdS 2038. ↩