Grundlagen
Organisation & Dokumentation
- Einlagerungsplan / Feuerwehreinsatzplan
- Gefährdungsbeurteilung
- Qualifizierung & Unterweisung
- Betriebsanweisung
- Gefahrstoffverzeichnis
- Sicherheitsdatenblätter
- Sicherheitskennzeichnung
- Kontrollgänge
Brandschutz & Technik
- Brandschutztrennung
- Brandmelde- & Feuerlöschanlage
- Brandschutzkonzept
- Brand- und Explosionsschutz
- Feuerlöscher
- Löschwasserrückhaltung
- Belüftung
- Blitzschutz
- Zugänglichkeit für die Feuerwehr
- Auffangwannen & Rückhaltevolumen
- Explosionsschutzzonen
- Verpackungstechnik
Notfall & Betrieb
WHG & Umwelt
Brandschutztrennung
Regelstand: TRGS 510 Ausgabe Dezember 2020 — Abschnitte 12.3 / 12.4 (entzündbare Flüssigkeiten), 10.3 (Druckgas), 7.2 (besondere Stoffe). VdS-Hinweise ergänzen Versicherungsanforderungen.
Bei der Innenlagerung entzündbarer Flüssigkeiten müssen Lagerräume die baulichen Anforderungen nach Abschnitt 12.3 erfüllen (u. a. nicht brennbare Baustoffe, Abtrennung zu angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend) [1]. Bei größeren Mengen gelten zusätzliche Anforderungen (u. a. Brandmelde-/Löschanlagen, siehe BMA/FLA).
Bei der Lagerung im Freien sind Abstände zu Gebäuden und Nachbarbereichen nach Abschnitt 12.4 einzuhalten (typisch 5 m bzw. 10 m je nach Schutzmaßnahmen und Menge) [2].
Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470‑2 gelagert werden. Lagerräume für Druckgasbehälter müssen von angrenzenden Räumen ausreichend abgetrennt bzw. belüftet sein (Abschnitt 10.3) [3].
Abfälle im Freien sollten mit sicherem Abstand (häufig mindestens 5 m) zu Gebäudeaußenwänden oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen lagern [4].
Ölhaltige Betriebsmittel dürfen nur in nicht brennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufbewahrt werden [5]. Der Versicherungsstandard FM 6920 beschreibt zusätzliche Anforderungen an Bauweise und Dichtigkeit.