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Zusammenlagerungs-Check

Lagerung von Gefahrstoffen nach TRGS 510

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Korksäure



Korksäure (Suberinsäure, Octandisäure) ist eine höhere gesättigte Dicarbonsäure. Als zweiwertige Säure dissoziiert die Korksäure im Wasser in zwei Stufen. Die zugehörigen Dissoziationskonstanten betragen pKa1 = 4,51 und pKa2 = 5,40 in Wasser bei 25 °C. Ihre Salze und Ester werden Suberate genannt. Wikipedia

Stoffdaten

CAS-Nummer :

505-48-6

UN/NA/DOT/IMO-Nummer:

Keine Angabe

Flammpunkt:

Keine Angabe

Siedepunkt:

Keine Angabe

Lagerklasse:

11
(Annahme Stoff ist fest & brennbar)

Quellen:

Zusammenlagerungstabelle

In dieser Tabelle ist die Lagerklasse 11 hervorgehoben. Die Tabelle enthält Aussagen, ob eine Zusammenlagerung mit anderen Lagerklassen grundsätzlich erlaubt ist, Zusammenlagerungsverbote oder Einschränkungen der Zusammenlagerung zu beachten sind. Sie basiert auf der TRGS 510: 7.2.

LGK 13
12
11
10
8B
8A
7
6.2
6.1D
6.1C
6.1B
6.1A
5.2
5.1C
5.1B
5.1A
4.3
4.2
4.1B
4.1A
3
2B
2A
1
1                         
2A                        
2B                       
3                      
4.1A                     
4.1B                    
4.2                   
4.3                  
5.1A                 
5.1B                
5.1C               
5.2              
6.1A             
6.1B            
6.1C           
6.1D          
6.2         
7        
8A       
8B      
10     
11    
12   
13  

  Separatlagerung ist erforderlich.
  Zusammenlagerung ist erlaubt.
  Die Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt.